AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen

C+C Oberallgäu

Fernabsatz

(Stand: 23.02.2023)

 

§ 1 Geltung

(1) Unser Sortimentsangebot und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), welche bei uns als Kunden registriert sind und eine gültige Einkaufskarte besitzen. 

(2) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt) über die von uns angebotenen Waren schließen.

(3) Abweichende Bedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, wenn und soweit wir diese nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkenntnis oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit Geltung jener Geschäftsbedingungen. Der Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt auch dann, wenn diese zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten.

(4) Diese Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge, ohne dass wir diese im Einzelfall erneut einbeziehen müssen. 

(5) Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.

 

§ 2 Registrierung

(1) Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind berechtigt, sich bei uns unter Angabe der im Registrierungsformular abgefragten Daten sowie unter Vorlage einer Gewerbeanmeldung zu registrieren. Freiberufler i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EstG haben abweichend von Satz 1 eine Urkunde ihrer jeweiligen Kammer vorzulegen oder – soweit diese nicht kammerverpflichtet sind – eine gleichwertige Urkunde zum Nachweis ihrer freiberuflichen Tätigkeit. Vereine haben abweichend von Satz 1 einen Vereinsregisterauszug vorzulegen. Im Übrigen haben Kunden, die sich registrieren lassen möchten, ihren vollständigen Geschäftsbriefkopf vorzulegen, aus welcher sich die entsprechenden Daten (d.h. juristische Person/natürliche Person, Adresse, Steuernummer/Umsatzsteuernummer, Kontaktdaten) ergeben. 

(2) Der registrierte Kunde erhält eine Kundenkarte, die ihn zum Einkauf in unserem Markt berechtigen.

(3) Wir sind berechtigt, Registrierungsanträge zurückzuweisen, sofern 

a) uns bekannt ist, dass der anfragende Unternehmer zahlungsunfähig ist, insbes. gegen ihn das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches mangels Insolvenzmasse abgewiesen wurde,

b) gegen den anfragenden Unternehmer ein Hausverbot durch uns verhängt wurde,

c) der anfragende Unternehmer bereits einmal registrierter Kunde war und aus den vorgenannten oder sonstigen wichtigen Gründen die Kundenmitgliedschaft gekündigt wurde, gleichwohl die Gründe zwischenzeitlich nicht mehr vorliegen. 

(4) Die jeweils gültigen Sortimentslisten werden ausschließlich online geführt. Der Kunde kann sich hierzu unter www.cc-oberallgaeu.de einloggen. Der Kunde benötigt für den ersten Login seine Kundennummer sowie ein von uns zugeteiltes vorläufiges Passwort. 

 

§ 3 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote sowie die online präsentierten Warenangebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Sofern wir individuelle Angebote (auch unverbindliche) für den Kunden erstellen, so sind diese für die Zeit von 2 Wochen ab Angebotsdatum bindend. Maßgeblich hierfür ist der Zugang der Erklärung bei uns. 

(2) Der Kunde kann sowohl via Fernkommunikationsmittel (Mail, Telefon, Fax) als auch über unseren Online-Shop unter www.cc-oberallgaeu.de bestellen. 

(3) Bei Bestellung via Fernkommunikation gibt der Kunde durch Zugang der Bestellung bei uns (via Telefonischer Mitteilung, E-Mail oder Telefax) ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab. Etwaige Eingangs- oder Bestellbestätigungen durch uns stellen keine Annahmeerklärung dar. Der Vertrag kommt mit Lieferung der Ware zustande.

(4) Bei Bestellung über unseren Onlineshop legt der Kunde seine gewünschten Waren in den Warenkorb. Vor Abgabe einer Bestellung wird der Inhalt der Bestellung sowie seine Zahlungsdaten im Warenkorb zusammengefasst. Der Kunde kann Bestelldaten bearbeiten und/oder Artikel löschen. Mit dem Anklicken des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Kunde ein verbindliches Angebot an uns zum Abschluss eines Vertrages ab. Nach der Bestellung erhält der Kunde von uns eine E-Mail, die den Eingang der Bestellung bei uns bestätigt und deren Einzelheiten wiedergibt; die Bestellbestätigung stellt keine Annahmeerklärung dar. Der Vertrag kommt erst mit Lieferung der Ware zustande. 

(5) Der Vertragstext wird von uns nach Vertragsabschluss gespeichert. Der Inhalt der Bestellung ist für den Kunden über sein Kundenkonto jederzeit zugänglich, soweit dieser die Bestellung online getätigt hat; diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für den Kunden jederzeit unter www.cc-oberallgaeu.de einsehbar.

Ferner werden wir dem Kunden die Bestelldaten spätestens mit Lieferung der Ware in Textform zur Verfügung stellen.

(6) Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich Produkten und Leistungen durch uns und unsere Mitarbeiter erfolgen ausschließlich aufgrund der bisherigen Erfahrung. Sie stellen keinerlei Eigenschaften oder Garantien in Bezug auf die Produkte dar. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet haben.

(7) Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Produkte hinzuweisen. Solche Hinweise erweitern jedoch nicht unsere vertraglichen Verpflichtungen und Haftung. Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung sind wir lediglich verpflichtet, die bestellten Produkte als in der Bundesrepublik Deutschland verkehrs- und zulassungsfähige Ware zu liefern.

(8) Wir behalten uns vor, Testprodukte/Proben/Muster/Voranzeigen anzubieten. Diese werden weder Leistungsbestandteil noch besteht ein Anspruch auf Aufnahme dieser in das Sortiment. Die Eigenschaften von Mustern/Proben bzw. Testprodukten/Voranzeigen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 

 

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Es gelten die von uns ausgeschriebenen Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses; diese verstehen sich als Nettopreise in Euro zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Eine Transportversicherung wird nur abgeschlossen, soweit dies mit dem Kunden vereinbart wurde; die Kosten hierfür trägt der Kunde

(2) Die Transportkosten im Inland betragen 20,00 Euro netto zzgl. Umsatzsteuer je Lieferung (Pauschale). Bei Bestellungen ab 200,00 Euro Mindestbestellwert übernehmen wir die Transportkosten bis zu einem Umkreis von 100 km ab unserem Geschäftssitz, soweit der Lieferort im Inland belegen ist.

(3) Transporthilfsmittel (so beispielsweise Europaletten, (Transport)Kisten jeglicher Art, Ernteboxen, Steigen und Container, Shipper-Boxen, Rollcontainer etc.) werden dem Kunden vorläufig geliehen und müssen mit der Folgelieferung oder nach unserer Aufforderung in entleertem, gereinigtem und ordnungsgemäßem Zustand an uns zurückgegeben werden.

(4) Die Berechnung der Ware erfolgt grundsätzlich zu unseren am Tag der Bestellung ausgeschriebenen Verkaufspreisen. Es wird das nach Handelsbrauch bei Abgang der Ware ermittelte Gewicht bei der Berechnung zugrunde gelegt.

(5) Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich in Euro. Entstehen Kosten in anderer Währung, trägt grundsätzlich der Kunde das Risiko einer Verteuerung der Kosten durch Verschlechterung des Wechselkurses zwischen dem Zeitpunkt der Kalkulation und der tatsächlichen Bezahlung von Kosten, die vereinbarungsgemäß von Dritten in fremder Währung in Rechnung gestellt werden. Im Falle von Überweisungen aus dem Ausland trägt der Kunde stets die anfallenden Bankspesen.

(6) Wir sind berechtigt, dem Kunden die Abrechnung als elektronische Rechnung gem. § 14 Abs. 1, S. 7, 8 UStG als E-Mail zu übermitteln. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass mit der Zusendung einer digitalen Rechnung an ihn Archivierungspflichten einhergehen.

(7) Die Zahlung erfolgt grundsätzlich via SEPA-Lastschrift. Der Kunde hat uns hierzu ein entsprechendes Mandat zu erteilen. Andere Zahlungsmethoden bedürfen gesonderter Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden.

(8) Der Kunde ist nicht berechtigt, Skonti zu ziehen.

(9) Rechnungsbeträge sind mit Rechnungsstellung sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anders schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit nach dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Des Weiteren steht uns eine Verzugspauschale von 40,00 Euro zu. 

(10) Wir sind berechtigt, dem Kunden in Verzugsfällen Saldenbestätigungen zuzusenden, aus denen sich unsere aktuellen Forderungen gegenüber dem Kunden ergeben. Falls der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Erhalt der Saldenbestätigung uns gegenüber in Textform Widerspruch gegen die Richtigkeit der Saldenbestätigung erhebt, erkennt er diese Saldenbestätigung als richtig an und verzichtet ausdrückliche auf jegliche weitere Einwendungen. Wir werden den Kunden mit Zusendung der Saldenbestätigung hierauf nochmals gesondert hinweisen. 

(11) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(12) Gerät der Kunde mit einem Betrag von mindestens 10% der offenen Gesamtforderung in Verzug, gilt als vereinbart: Alle Forderungen von uns werden sofort fällig. Wir sind berechtigt, die weitere Bearbeitung aller Aufträge des Kunden von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist deren weitere Erfüllung abzulehnen. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(13) Wir werden die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Die für die Preisberechnung maßgeblichen Kosten (nachfolgend „Gesamtkosten“) bestehen aus Kosten für Strom, Personal- und Dienstleistungskosten, Gemeinkosten (z.B. Mieten, Zinsen), Kosten für IT-Systeme sowie Kommunikationsnetze, Benzinkosten, Energiekosten (insbes. Energiezuschläge), Speditionskosten. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich die Gesamtkosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Personalkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Gemeinkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind von uns die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen (also bei anderen Kostenarten) ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Wir werden bei der Ausübung unseres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben berechnet werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise werden wir dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Dem Kunden steht bei einer Preiserhöhung das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu beenden. Hierauf werden wir den Kunden in der Änderungsmitteilung besonders hinweisen. Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt. 

(14) Unabhängig von Abs. 13 sind wir für den Fall einer Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigt und für den Fall einer Senkung verpflichtet, die Preise zum Zeitpunkt der jeweiligen Änderung entsprechend anzupassen. Bei dieser Preisanpassung hat der Kunde kein Beendigungsrecht.

 

§ 5 Lieferung und Lieferzeit

(1) Die Lieferung erfolgt im Rahmen der mit dem Kunden vereinbarten Tourenplänen bzw. – bei außertourlichen Lieferungen oder in Kalenderwochen mit Feiertagen – innerhalb der vereinbarten Lieferfrist. Sollten wir einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall 72 Stunden – soweit nicht unangemessen – unterschreiten darf.

(2) Produkte sind bis 17.00 Uhr (am Vorabend) zu bestellen, damit die Lieferung zum nächsten Werktag erfolgen kann. Nach 17.00 Uhr eingegangene Bestellungen Produkte werden nicht berücksichtigt.

(3) Lieferungen und Geschäfte gem. § 376 HGB (Fixgeschäfte) bedürfen unserer ausdrücklichen vorherigen Bestätigung, welche mindestens in Textform zu erfolgen hat. Hierdurch entstehende zusätzliche Anlieferungskosten gegen zu Lasten des Kunden.

(4) Sämtliche von uns bei der Bestellung angegebenen oder sonst vereinbarten Lieferfristen beginnen – soweit nichts anderes vereinbart ist – nach Zugang der Bestellung bei uns, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigem vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen (Einholen von behördlichen Genehmigungen, Zur-Verfügung-Stellen von Urkunden betr. Zoll, Finanzierung, Steuer etc.) vollständig geleistet sind. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt die Liefer- und/oder Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns.

(5) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn

• die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar und zumutbar ist und

• dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

Verpackungs- und Transportkosten werden in diesem Fall nur einmalig erhoben. 

(6) Wir sind lediglich verpflichtet, aus dem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld). Wir sind jedoch zum jederzeitigen Abverkauf dieser Ware berechtigt, wenn

a) im Online-Shop ein Hinweis auf die nur eingeschränkte Verfügbarkeit der Ware erfolgt ist oder

b) Der Kunde sich mit der Entgegennahme der Ware in Annahmeverzug befindet.

In diesen Fällen erfolgt die Versendung innerhalb der vereinbarten oder von uns angegebenen Frist nur, solange der Vorrat reicht.

(7) Beim Kauf von Kommissionsware verpflichtet der Kunde sich zur Einhaltung unserer „Richtlinien für Kommissionswaren“. Diese sind für den Kunden jederzeit unter www.cc-oberallgaeu.de einsehbar.

(8) Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Beschaffungsgarantie liegt nicht allein in unserer Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache. Ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernehmen wir nur kraft schriftlicher, gesonderter Vereinbarung unter Verwendung der Wendung „übernehmen wir das Beschaffungsrisiko …“.

(9) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine vereinbarte Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, allein vom Kunden zu vertretenden Gründen, haben wir den Kunden zunächst unter Setzung einer angemessenen Frist abzumahnen. Nach Ablauf der Frist sind wir berechtigt, kühlpflichtige Artikel gem. Abs. 7 abzuverkaufen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder sofortige Vergütungszahlung sowie den Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens einschl. Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Bzgl. des vorgenannten Schadensersatzes berechnen wir eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Nettoverkaufspreises pro Kalendertag (insgesamt jedoch maximal 5 %), beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie die Geltendmachung sonstiger gesetzlicher Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 6 Höhere Gewalt

(1) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch

a) höhere Gewalt (z.B. zivile Unruhen, Terrorakte, Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, Energie- und Rohstoffknappheit, Stromausfälle, Unfälle, Pandemien) sowie dieser gleichstehende unverschuldete Betriebsbehinderungen (bspw. Streik/Aussperrungen, Unfälle, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von evtl. notwendigen behördlichen Genehmigungen, Transportengpässe oder -hindernisse, Maschinenschäden, Schäden durch Feuer/Wasser) verursacht worden sind,

b) nicht erfolgte, nicht rechtzeitige oder fehlerhafte Selbstbelieferung trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden (kongruente Eindeckung) verursacht worden sind,

c) Virus- und sonstige, auch nicht-technische Angriffe Dritter auf unser System erfolgen, gleichwohl wir die dem Stand der Technik entsprechenden Schutzmaßnahmen ergriffen haben und

d) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, verursacht worden sind, 

e) behördliche Anordnungen unmöglich werden (hiervon umfasst sind insbesondere Anordnungen nach IfSG, Anordnungen der Untersagung der gewerblichen Durchführung, Anordnung von Sperrzeiten, sonstige Anordnungen, die eine Durchführung rechtlich oder tatsächlich unmöglich machen bzw. die eine Durchführung unzumutbar machen),

die wir nicht zu vertreten haben.

(2) Im Falle einer nicht von uns zu vertretenden Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware infolge der vorgenannten Ereignisse gem. Abs. 1 wird der Kunde unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit unterrichtet. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit wir nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. 

(3) Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Abs. 1 der vereinbarte Liefer- bzw.- Leistungstermin um mehr als 60 Tage überschritten oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag aufgrund von Ereignissen nach Abs. 1 für den Kunden objektiv unzumutbar, ist der Kunde nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts durch den Kunden und/oder durch uns wird die bereits erbrachte Leistung unverzüglich erstattet. 

(4) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung unsererseits auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

 

§ 7 Versand, Gefahrübergang

(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmen wir die angemessene Versandart und das Transportunternehmen nach unserem billigen Ermessen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht bei vereinbarter Holschuld mit Übergabe des zu liefernden Produkts an den Kunden, bei vereinbarter Versendungsschuld an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes oder unseres Lagers oder unserer Niederlassung oder des Herstellerwerkes auf den Kunden über, es sei denn, es ist eine Bringschuld vereinbart. Vorstehendes gilt auch, wenn eine vereinbarte Teillieferung erfolgt. Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebraucht machen, oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum des Zugangs der Mitteilung der Versand- und/oder Leistungsbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den Kunden über.

(3) Ist die Anlieferung aufgrund eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat unmöglich, oder ist der Kunde in Annahmeverzug, trägt der Kunde die Kosten einer weiteren Lieferung.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche, einschließlich aller künftig entstehenden Ansprüche aus später geschlossenen Verträgen. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen wird.

(2) Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Verlangen des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der uns zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

(3) Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Vertragspartner mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an uns ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. 

(4) Verarbeitung/Verbindung/Vermischung

a) Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für uns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware. Wenn der Wert der Vorbehaltsware jedoch geringer ist als der Wert der uns nicht gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit wir nach dem vorstehend Gesagten kein Eigentum an der Neuware erwerben, sind sich die Parteien darüber einig, dass der Kunde unser Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des uns gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Fall der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit uns nicht gehörender Ware. Der Kunde verwahrt die dabei entstehende neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

b) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Abs. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.

 

§ 9 Probeziehungen im Rahmen der Lebensmittelüberwachung

Falls Behörden der Lebensmittelüberwachung oder andere Institutionen, die kraft gesetzlicher Regelung hierzu berechtigt sind, aus den von uns gelieferten Waren Proben ziehen, hat der Kunde darauf zu achten, dass der jeweilige Prüfer zu einer jeden Probe eine versiegelte Gegenprobe zurücklässt und eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme ausstellt. Der Kunde ist sodann verpflichtet, die Gegenprobe sachgemäß und möglichst lange haltbar zu verwahren, uns unverzüglich über die Probeziehung zu informieren und uns eine Kopie oder eine Abschrift des Probeentnahmescheins zu übermitteln. 

 

§ 10 Mängelrechte

(1) Der Kunde hat die Ware binnen 24 Stunden, spätestens jedoch vor Weiterverarbeitung auf erkennbare Mängel sorgfältig zu untersuchen. Die gelieferte Ware gilt als vom Kunden genehmigt, wenn ein Mangel 

(i) im Falle von offensichtlichen Mängeln nicht unverzüglich nach der Untersuchung, oder 

(ii) im Falle von versteckten Mängeln unverzüglich nach Entdeckung des Mangels angezeigt wird. 

Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist uns gegenüber zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmangels aus. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbestandes. 

(2) Bei der Lieferung von Lebensmitteln hat der Kunde die lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit zu prüfen, d.h. der Kunde hat jede Lieferung bei Abnahme, spätestens jedoch vor der Weiterverarbeitung auf erkennbare Mängel zu prüfen. Liegt an einem Einzelartikel aus einer Gesamtlieferung ein Mangel vor, der die lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit der Ware einschränkt oder verhindert, ist der Kunde verpflichtet, durch geeignete Stichproben zu überprüfen, ob es sich bei dem festgestellten Mangel um einen Einzelfall handelt oder ob ein Produktions- oder Behandlungsfehler, der die gesamte Warenpartie umfasst und der nicht beim Kunden entstanden ist. Der Kunde ist ferner verpflichtet, die gelieferten Waren daraufhin zu überprüfen, ob zwischen Deklaration und ausgelieferter Ware eine Abweichung besteht. Entdeckt der Kunde bei der Lieferung eine Abweichung von der Deklaration oder einen Mangel, der die lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit der Ware einschränkt oder ausschließt, so ist er verpflichtet, uns unverzüglich – bei Mangelhaftigkeit der ganzen Warenpartie binnen 12 Stunden – zu informieren. Wir sind berechtigt, Schäden, die aus einer Nichtanzeige entstehen, dem Kunden anzulasten.

(3) Lebensmittel haben die Eigenschaft, dass sich deren Aussehen und auch Gewicht u.U. auch bereits nach kürzester Lagerung bzw. Lieferzeit ändern kann. Wir haften daher weder für natürlichen Transportschwund noch für Lakeverluste oder die handelsüblichen Schwankungen in der Beschaffenheit oder dem Aussehen der Waren. Gewichtsangaben für Frischfisch und Räucherfisch beziehen sich auf das bei Verkauf festgestellte Gewicht. Der Kunde hat den aus der Eigenart der Ware herrührenden natürlichen Gewichtsschwund zu tragen (z.B. Gewebewasser).

(4) Wir können bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge zwischen der Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache wählen, wobei dies durch Anzeige in Textform (auch per Telefax oder E-Mail) gegenüber dem Kunden innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung über den Mangel erfolgen kann. 

(5) Falls die Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Kunde schriftlich eine weitere angemessene Nachfrist setzen. Schlägt auch diese fehl oder ist eine Nachbesserung für den Kunden unzumutbar ist oder sofern wir die Nacherfüllung verweigern, ist der Kunde jeweils nach Maßgabe des anwendbaren Rechts berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(6) Wir übernehmen keine Gewährleistung nach §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette – Lieferantenregress), wenn der Kunde die von uns vertragsgegenständlich gelieferten Produkte bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht dem vertraglich verbarten Bestimmungszweck der Produkte entspricht. Wir übernehmen ferner insoweit keine Gewährleistung nach §§ 478, 479 BGB, als der Kunde mit seinem Abnehmer Vereinbarungen getroffen hat, welche über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehen.

(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar. Im Übrigen sind Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entsprach seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(8) Für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz gelten außerdem die besonderen Bestimmungen des § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

§ 11 Haftung

11.1 Allgemeines

(1) Für eine Haftung unsererseits auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die folgenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen.

(2) Wir haften für Schäden unbeschränkt, soweit

a) diese auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind,

b) wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben,

c) diese nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind,

d) diese an Leben, Körper oder Gesundheit erfolgen oder

e) diese auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.

(3) Die Haftung für einfache und grobe Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist zudem auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung der Kunde bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen rechnen musste und soweit nicht zugleich ein anderer der in Abs. 2 lit. b) bis c) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. 

(4) Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsabschluss, ausgeschlossen.

(5) Die verschuldensunabhängige Haftung unsererseits nach § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB für bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandene Mängel wird ausgeschlossen. Wir haften nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg des Kunden.

(6) Vorstehende Haftungsausschlüsse und –begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, deren wir uns zur Vertragserfüllung bedienen.

(7) Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 

(8) Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr, jedoch nur, soweit diese nicht mit einem Mangel in Zusammenhang stehen. Die Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer - nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehenden – schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen sowie in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(9) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11.2 Haftung wegen Verzug

Sofern dem Kunden aufgrund eines von uns zu vertretenden Verzugs ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung (einschl. des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche des Verzugs 0,5 % der Nettovergütung für die im Verzug befindliche Warenlieferung und/oder Leistung im Ganzen, höchstens jedoch 5 % der Nettovergütung für die Gesamtlieferung und/oder Gesamtleistung, die infolge des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß von uns geliefert und/oder geleistet wird. Ein weitergehender Ersatz des Verzögerungsschadens ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, im Falle eines vereinbarten fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahme einer Leistungsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und bei einer gesetzlich zwingenden Haftung.

11.3 Haftung wegen Unmöglichkeit

Wir haften bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung bei Unmöglichkeit der Leistung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Außerhalb der Fälle des S. 1 und des S. 2 wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der unmöglich gewordenen Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind - auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 12 Verkürzung der Verjährungsfristen

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in Fällen des §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden S. 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.

(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen haben.

b) Die Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer - nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehenden – schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen sowie in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und Neubeginn von Fristen unberührt.

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt Abs. 1 Satz 1.

(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden gilt vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind die vorliegenden AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitest möglich gewahrt wird.

(2) Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld oder anderweitiger Vereinbarung unser Geschäftssitz.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung unser Geschäftssitz. 

(4) Die Zuständigkeitsregelungen der vorstehenden Abs. 3 und 4 gelten klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen uns und dem Kunden, die zu außervertraglichen Ansprüchen im Sinne der VO (EG) Nr. 864/2007 führen können. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

§ 14 Änderungen der Vertragsbedingungen

Soweit nicht bereits anderweitig speziell geregelt, sind wir berechtigt, diese Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, soweit dies zur Anpassung an veränderte gesetzliche, rechtliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. Wir werden dem Kunden die Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Kunde mit den Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von zwei Wochen bis zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der Kunde nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen als von ihm genehmigt. Wir werden den Kunden mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

C+C Oberallgäu

(Stand: 18.03.2023)

 

§ 1 Geltung

(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten und Vertragspartnern, bei welchen wir unsere Käufe tätigen (nachfolgend „Lieferant“ genannt) schließen.

(2) Abweichende Bedingungen des Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, wenn und soweit wir diese nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkenntnis oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit Geltung jener Geschäftsbedingungen. Der Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten gilt auch dann, wenn diese zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten.

(3) Diese Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge, ohne dass wir diese im Einzelfall erneut einbeziehen müssen. 

(4) Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.

(5) Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote des Lieferanten sind uns gegenüber für die Dauer von 3 Monaten bindend, soweit im Einzelfall nicht eine längere Bindungsfrist vereinbart ist. Angebote und Kostenvoranschläge erfolgen unentgeltlich.

(2) Soweit wir eine Bestellung tätigen, hat der Lieferant uns die Annahme und das Zustandekommen des Vertrages unverzüglich zu bestätigen; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen.

(3) Steht der Lieferant mit uns in ständiger Geschäftsbeziehung, so ist er verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, falls er beabsichtigt, Produkt- bzw. Verfahrensumstellungen in Bezug auf von uns bezogene Produkte vorzunehmen.

 

§ 3 Beauftragung Dritter

Soweit der Lieferant Dritte (nachfolgend „Subunternehmer“) mit der Erbringung der Leistung oder einer Teilleistung beauftragen möchte, bedarf dies unserer vorherigen Zustimmung mindestens in Textform; dies gilt auch für die Beauftragung von Spediteuren. Wir dürfen die Zustimmung nicht unbillig verweigern, haben aberdas Recht den durch den Lieferanten ausgewählten Subunternehmer unter Angabe des Grundes abzulehnen. Dies gilt entsprechend für den Wechsel bzw. die Hinzuziehung weiterer Subunternehmen. Der Lieferant verpflichtet sich, geplante Unterbeauftragungen mit der Angebotsabgabe, maximal zum ihm frühsten möglichen Zeitpunkt schriftlich anzuzeigen. Der Lieferant hat dem Subunternehmer hinsichtlich der von ihm übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die er uns gegenüber übernommen hat. Auch hat der Lieferant sicherzustellen, dass sämtliche gesetzliche Vorschriften auch durch den von ihm beauftragten Subunternehmer eingehalten werden. Ein Verstoß berechtigt uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

 

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Alle im Vertrag aufgeführten Preise gelten als Festpreise, die vom Lieferanten nicht ohne unsere Zustimmung erhöht werden dürfen.

(2) Die Preise verstehen sich als Nettopreise in Euro zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer frei Haus inkl. Verpackung, Kosten für Transport/Fracht, etwaigen Export- und Importgebühren sowie sonstige Gebühren/Abgaben. Das Risiko von Tariferhöhungen der Frachtsätze nach Vertragsschluss trägt der Lieferant.

(3) Die Abrechnung erfolgt in Euro. Entstehen Kosten in anderer Währung, trägt grundsätzlich der Lieferant das Risiko einer Verteuerung der Kosten durch Verschlechterung des Wechselkurses zwischen dem Zeitpunkt der Kalkulation und der tatsächlichen Bezahlung von Kosten, die vereinbarungsgemäß von Dritten in fremder Währung in Rechnung gestellt werden. Im Falle von Überweisungen in das Ausland trägt der Lieferant stets die anfallenden Bankspesen.

(4) Rechnungen haben unsere Bestelldaten (Nummer und Datum), die genaue Bezeichnung des Liefergutes (nebst Menge/evtl. Gewicht) und das Lieferdatum zu enthalten.

(5) Bei Lieferung, spätestens aber zwei Wochen nach erfolgter Lieferung, wird der Lieferant eine Rechnung stellen, die alle einschlägigen rechtlichen und fiskalischen Anforderungen erfüllt. Der Lieferant hat uns die Abrechnung als elektronische Rechnung gem. § 14 Abs. 1, S. 7, 8 UStG via E-Mail zu übermitteln. 

(6) Zahlungen erfolgen binnen 30 Tagen ab Lieferung oder Rechnungserhalt, je nachdem was später erfolgt. Die Zahlung erfolgt vorbehaltlich der Feststellung der Vollständigkeit der Lieferung/Leistung. Bei vereinbarten Teilleistungen wird die Zahlung erst mit der letzten Lieferung fällig.

(7) Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; wir haften nicht für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken.

(8) Geraten wir mit einer Zahlung in Verzug, hat der Lieferant uns zunächst eine Nachfrist von 2 Wochen zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen.

(9) Soweit mehrere offene Rechnungen bestehen, sind Zahlungen sind immer zunächst auf die älteste offene Forderung anzurechnen. Haben wir außer der offenen Forderung Zinsen und Kosten zu entrichten, so werden Zahlungen zunächst auf die offene Forderung, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Zinsen angerechnet.

(10) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten gelten nur, soweit diese unstreitig gestellt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Wir sind berechtigt, Rechnungsbeträge um den Wert zurückgesandter Ware sowie eventueller Aufwendungen und Schadensersatzansprüche zu mindern.

(11) Der Lieferant erkennt vorbehaltlos an, dass wir jederzeit Forderungen gegen den Lieferanten oder seine verbundenen Unternehmen mit Forderungen des Lieferanten oder seiner verbundenen Unternehmen gegen uns aufrechnen dürfen, ungeachtet der Art der Forderung.

(12) Der Lieferant ist nicht berechtigt, Preisanpassungen bei bestehenden Lieferverträgen vorzunehmen, es sei denn, wir stimmen dieser Preisanpassung schriftlich zu.

(13) Vergütungen für Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen und/oder für die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten werden nicht geschuldet, sofern dies nicht zuvor schriftlich vereinbart wurde.

 

§ 5 Lieferung, Gefahrübergang

(1) Die Lieferungen haben, soweit in dem Vertrag kein anderer Erfüllungsort schriftlich vereinbart ist, an unserem Geschäftssitz zu erfolgen (Bringschuld).

(2) Soweit vereinbart ist, dass wir die Ware abholen, hat der Lieferant die Ware abhol-/versandbereit zu halten.

(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Versand- und Lieferdatum, Inhalt der Lieferung (Art und Anzahl) sowie unserer Bestelldaten (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

(4) Die Lieferungen sind vom Lieferanten auf dessen Kosten gegen Transportschäden, falsche Ver- oder Entladung sowie Diebstahl zu versichern.

(5) Der Lieferant hat die Waren nach den einschlägigen Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns so zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden, dass Beschädigungen während des Transports vermieden werden und ein effizientes Entladen, Abfertigen und Lagern der Waren möglich ist. Alle Waren sind deutlich als für C+C Oberallgäu bestimmt zu kennzeichnen. Der Lieferant haftet für Untergang und sämtliche Schäden, die auf eine mangelhafte Aufbewahrung, Verpackung und Abfertigung zurückzuführen sind. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung des Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Die Rücknahmeverpflichtungen des Lieferanten, auch hinsichtlich der Transport- und Produktverpackung, richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant versichert, dass sämtliche Verpackungen gesetzesgemäß bei einem entsprechenden Systemanbieter lizenziert und gemeldet sind und die Abgaben dafür vollständig und ordnungsgemäß gezahlt werden.

(6) Der Lieferant stellt geeignete Transportmittel (so beispielsweise Europaletten, H1-Kunststoffpaletten, (Transport)Kisten jeglicher Art, Ernteboxen, Steigen und Container, Shipper-Boxen) kostenfrei bereit. Diese werden unsererseits jeweils mit der Folgelieferung in entleertem und ordnungsgemäßem Zustand an den Lieferanten per Tausch zurückgegeben. Alternativ wird der Lieferant auf unseren Wunsch hin die Transportmittel sowie Verpackungsmaterial an unserem Geschäftssitz abholen bzw. durch Subunternehmer abholen lassen. Soweit diese kostenpflichtig sind, hat der Lieferant die Kosten nach ordnungsgemäßer Rückgabe zu erstatten. 

(7) Der Lieferant trägt bis zur tatsächlichen Übergabe der vertragsgemäßen Ware die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung. Dies gilt auch, wenn das Liefergut von uns abgeholt oder auf unser Verlangen versendet wird. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über.

 

§ 6 Lieferzeit, Lieferverzug

(1) Die Einhaltung der Leistungszeit ist wesentlich für den Vertragszweck. Alle Termine dieses Vertrages sind bindend. Wurde eine Lieferzeit nicht vereinbart oder in der Bestellung angegeben, hat die Lieferung schnellstmöglich nach Vertragsschluss zu erfolgen.

(2) Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins im Falle von Warenlieferungen ist die Übergabe der mangelfreien Waren während der mitgeteilten Warenannahmezeiten an unserem Geschäftssitz. 

(3) Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen, kann sich der Lieferant nur
berufen, wenn er diese Unterlagen trotz vorheriger schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb
angemessener Frist erhalten hat.

(4) Die Unterzeichnung des Lieferscheins bedeutet keine Anerkennung der gelieferten Ware als
vertragsgemäß.

(5) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unter Angabe des Grundes für die Verspätung als auch der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Andernfalls kann es sich auf solche Umstände später nicht mehr berufen. Die Annahme einer verspäteten (Teil-)Lieferung/Leistung stellt in keinem Fall einen Verzicht auf Ansprüche wegen verspäteter (Teil-)Lieferung/Leistung unsererseits dar.

(6) Für den Fall, dass der Lieferant an der Erfüllung seiner ihm gemäß Vertrag obliegenden Verpflichtungen aufgrund eines Ereignisses von höherer Gewalt gehindert wird und er das Bestehen eines solchen Ereignisses durch ausreichenden Beweis belegen kann, wird die Erfüllung dieser Verpflichtungen, solange das Ereignis höherer Gewalt besteht, ausgesetzt. Ein Ereignis höherer Gewalt ist ein unvorhersehbares und außerhalb des Einflusses des Lieferanten liegendes Ereignis. Ein Ereignis höherer Gewalt sind keine auf Seiten des Lieferanten liegenden Betriebsbehinderungen (Mangel an Personal, Produktionsmaterialien oder Ressourcen, Streik, Vertragsbruch seitens durch den Lieferanten beauftragter Dritter oder finanziellen Problemen des Lieferanten, Maschinenschäden, fehlenden behördlichen Genehmigungen, Unfällen, Beeinträchtigungen des IT-Systems).

(7) Der Lieferant wird sich in jedem Falle nach besten Kräften und soweit ihm dies möglich ist, um die Beseitigung der - die Ausführung hindernden – Störungen gem. Abs. 5 bzw. Abs. 6 bemühen. Ist demLieferanten aufgrund solcher Ereignisse über einen kontinuierlichen Zeitraum von 2 Monaten nicht möglich, die Lieferung auszuführen, so können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. DenEintritt und die Beendigung solcher Ereignisse hat der Lieferant unverzüglich anzuzeigen und auf unserVerlangen binnen 7 Tagen nachzuweisen. Eine nicht rechtzeitige Benachrichtigung über Ereignisse höhererGewalt berechtigt uns, die Anerkennung zu verweigern. Diese Regelungen gelten im umgekehrten Fall auch für uns.

(8) Wir haben das Recht, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten mit sofortiger Wirkung gegenüber dem Lieferanten zu beenden, wenn die die höhere Gewalt begründenden Umstände länger als 30Tage andauern. Andernfalls verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung.  Der Lieferant ist jedoch verpflichtet, uns den durch die in Satz 1 genannten Ereignisse entstehenden Schaden zu erstatten, soweit dieser vom Lieferanten zu vertreten ist.

(9) Im Fall des schuldhaften Lieferverzugs durch den Lieferanten sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware je angefangenem Tag zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 10 % der verspätet gelieferten Ware, beginnend mit der vereinbarten Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Annahmebereitschaft der Ware. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den gesetzlich geschuldeten Vorschriften zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt vorbehalten. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung beinhaltet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

(10) Ist die Anlieferung aufgrund eines Umstandes, den der Lieferant zu vertreten hat unmöglich, oder ist der Lieferant in Annahmeverzug, trägt der Lieferant die Kosten einer weiteren Lieferung.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für diegelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

 

§ 8 Mängelrechte

(1) Für Sach- und Rechtsmängel der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend keine Ergänzungen, Klarstellungen oder Sonderregelungen getroffen werden.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wiediese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

(3) Der Lieferant garantiert, dass die Waren und Lieferungen den geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere die Vorgaben der jeweils gültigen Verpackungsverordnung, dem gesamten Lebensmittelrecht etc. eingehalten und umgesetzt werden.

(4) Die Annahme, Inspektion, Untersuchung oder Zahlung der Ware durch uns gilt nicht als Billigung der Ware. Sie entbindet den Lieferanten nicht von seinen Verpflichtungen, Zusagen und Gewährleistungen.

(5) Bei der Lieferung von Waren, die wir gemäß § 377 HGB untersuchen müssen, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware zwei Wochen ab Entgegennahme der Lieferung. Die Rügefrist bei versteckten Mängeln beträgt zwei Wochen ab Entdeckung des Mangels. Festgestellte Mängel werden in Textform dokumentiert.

(6) Wird nach Durchführung einer Stichprobe festgestellt, dass ein Teil der Lieferung nicht vertragsgemäß ist, können wir die Annahme der ganzen Warenpartie ohne weitere Prüfung verweigern und zurückgehen lassen; wahlweise können wir aber auch eine Untersuchung der ganzen Lieferung durchführen und die Annahme aller oder bestimmter nicht vertragsgemäßer Artikel verweigern und diese unter Berechnung der Kosten für die Untersuchung an den Lieferanten zurücksenden (oder sie zu einem verminderten Preis annehmen).

(7) Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche in vollem Umfang zu. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl und unter Berücksichtigung betrieblicher Belange des Lieferanten Mangelbeseitigung oder Lieferung eines neuen Leistungsgegenstandes zu verlangen. Wir behalten uns ausdrücklich die Geltendmachung des Rechts auf Schadensersatz, auch Schadensersatz statt der Leistung, für jeden Grad des Verschuldens in voller Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen vor. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigenund vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßigerSchäden) bedarf es keiner Fristsetzung; hiervon werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(8) Der Lieferant trägt die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf.  Ausbau- und Einbaukosten. Er hat uns weiter alle durch die Ausübung der Mängelrechte entstehenden Kosten und Aufwendungen (insbesondere Prüfungs-, Einbau-, Ausbau-, Abwicklungs- und Lagerkosten) zu erstatten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Hiervon unberührt bleibt eine etwaige Schadensersatzhaftung unsererseits wegen unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag. Wir können auch die Erstattung von Kosten verlangen, die im Zusammenhang mit Untersuchungen entstehen, wenn wir durch das überdurchschnittliche Auftreten von Mängeln gezwungen sind, eine über die üblichen Stichproben hinausgehende Wareneingangskontrolle durchzuführen. Im Falle von Mängeln, die erst bei der Be- oder Verarbeitung der Waren oder Werke durch uns oder erst bei der Nutzung auffallen, sind wir berechtigt, die Erstattung nutzlos aufgewendeter Kosten zu verlangen. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.

(9) Die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen beträgt 3 Jahre; im Falle längerer gesetzlicher Verjährungsfristen, gelten diese. Sie beginnt mit Gefahrübergang. Bei Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung innerhalb der Gewährleistungsfrist beträgt die Gewährleistungsfrist für reparierte bzw. ausgetauschte Ware 24 Monate ab Lieferung, mindestens jedoch läuft sie bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.

(10) Soweit wir direkt oder über Zwischenhändler an Verbraucher verkaufen, wird bei Ansprüchen des Verbrauchers wegen Mängeln, die in den ersten 18 Monaten nach Übergabe geltend gemacht werden, gegenüber dem Lieferanten vermutet, dass der Mangel des Liefergegenstandes schon zu dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat.

(11) Der Lieferant hat, auch wenn er Zwischenhändler ist, für die von ihm beschafften Zulieferungen oder Leistungen wie für eigene Lieferungen oder Leistungen einzustehen; dies gilt insbesondere im Hinblick auf Mängel.

 

§ 9 Lieferantenregress, Werbeaussagen

(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 bzw. §§ 445c, 327 Abs.5, 327u BGB) stehen uns neben den in § 10 genannten Mängelansprüchen uneingeschränkt zu.

(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 2, 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keineeinvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen unseres Abnehmers frei, die der Abnehmer aufgrund von Werbeaussagen des Lieferanten, dessen Vorlieferanten (als Hersteller im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 desProdukthaftungsgesetzes) oder eines Gehilfen des Lieferanten/Vorlieferanten geltend macht, soweit solcheAnsprüche des Abnehmers ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in der Art oder Höhe bestehen würden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Werbeaussage vor oder nach Annahme unserer Bestellung erfolgt.

(4) Der Lieferant stellt uns für die Dauer von fünf Jahren nach Ablieferung von allen Rückgriffsansprüchen unseres Abnehmers frei, die der Abnehmer gemäß § 445a BGB uns gegenüber geltend macht, soweit ein solcher Anspruch auf einem Sach- oder Rechtsmangel der vom Lieferanten gelieferten Sache beruht. Wegen Rechtsmängeln gelieferter Sachen verbleibt es bei den gesetzlichen Vorschriften.

(5) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

 

§ 10 Haftung, insbes. Produzenten- und Produkthaftung

(1) Der Lieferant haftet uns gegenüber für jegliche Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen verursachen, in voller Höhe und für jeden Grad des Verschuldens nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Das Risiko für Transportschäden trägt der Lieferant.

(3) Neben der nach dem Produkthaftungsgesetz den Lieferanten treffenden Einstandspflicht für Personen- oder Sachschäden bleibt er - sofern eine Produkthaftung sich darüber hinaus aus deliktischen Gesichtspunkten (§ 823 BGB) oder aufgrund vertraglicher Ansprüche ergibt - auch für den mit der Rechtsgutverletzungzusammenhängenden mittelbaren Vermögensschaden verantwortlich. Soweit Auftragsbestätigung oder Verkaufs-AGB des Lieferanten diese Haftung aufhebende oder beschränkende Klauseln enthalten, werden sie von uns keinesfalls als Vertragsbestandteil anerkannt. 

(4) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

(5) Der Lieferant wird uns, unsere Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter sowie alle Verkäufer und Nutzer unserer Waren – unabhängig vom Rechtsgrund - in Bezug auf alle Klagen, gerichtliche oder amtliche Verfahren, Ansprüche, Forderungen, Schäden, Urteile, Strafen, Gebühren, Haftungen, Zinsen, Rechtsanwaltsgebühren sowie sonstigen Kosten gleich welcher Art freistellen und schadlos halten, die in irgendeiner Weise durch Tun, Unterlassungen, Fehler, Verletzung von ausdrücklichen oder stillschweigende Garantien oder Gewährleistungen, Mängeln, Verletzung einer vertraglichen Pflicht, der Nichteinhaltung von Gesetzen, unerlaubten Handlungen oder der Fahrlässigkeit seitens des Lieferanten, seiner Erfüllungsgehilfen, eines Nach- oder Subunternehmers oder einer in seinem Namen handelnden Person verursacht bzw. angeblich verursacht wurden oder als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Die Verpflichtung zur Entschädigung und Freistellung umfasst auch spezielle, unvorhersehbare und indirekte Schäden sowie Neben- und Folgeschäden. Unerheblich ist, ob solche Schäden vor oder nach der Auslieferung oder Leistungserbringung entstehen.

(6) Haftet der Lieferant nach dem Produkthaftungsgesetz, hat er uns im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung die Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder imZusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(7) Gegen diese Risiken hat sich der Lieferant in ausreichendem Umfang verkehrsüblich zu versichern.

 

§ 11 Abtretungsverbot

Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten des Lieferanten außerhalb des
Anwendungsbereiches des § 354a HGB sind ausgeschlossen; Ausnahmefälle bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

 

§ 12 Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, den Liefergegenstand in eigener Verantwortung insbesondere unter Beachtung der einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Richtlinien und DIN, etc. auszuführen und zu liefern. Sofern und soweit wir wegen eines Verstoßes des Lieferanten gegen die gesetzlichen Gebote durchbehördliche Maßnahmen oder zivilrechtlich in Anspruch genommen werden, hat der Lieferant uns auf erstes Anfordern von solchen Maßnahmen und Ansprüchen sowie den Kosten der Rechtsverfolgung gem. § 10 Abs. 5, 6 freizustellen.

(2) Der Liefergegenstand muss das CE-Abzeichen und die Konformitätserklärung, soweit rechtlich erforderlich, aufweisen und europaweit einsetzbar sein. Lieferant außerhalb der EU müssen die Konformitätserklärung durch einen in der EU ansässigen Bevollmächtigten erstellen lassen. Der Bestellgegenstand muss so beschaffen sein, dass die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden einschlägigen Gesetze,Rechtsverordnungen, Richtlinien und DIN, etc. erfüllt werden. Weitergehende Anforderungen, die sich zum Beispiel aus der Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht ergeben, sind ebenfalls einzuhalten, auch wenn die Umsetzung erst bevorsteht oder die Richtlinie keine subjektive Wirkung entfaltet. Auch nach dem Ablauf von eventuell zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden Übergangsvorschriften müssen die bereits bekannten und zukünftig geltenden Vorschriften und Regelungen, insbesondere DIN-Regelungen erfülltwerden.

(3) Der Lieferant sichert weiter zu, alle anwendbaren nationalen und internationalen Ausfuhrkontrollgesetze und -vorschriften einzuhalten. Der Lieferant wird insbesondere

a) keinen direkten oder indirekten Export oder Re-Export von Informationen, Waren etc. in ein Land durchführen, für das die EU, die USA oder ein anderes Land zum Zeitpunkt des Exports bzw. Re-Exports eine Ausfuhrgenehmigung oder eine sonstige Erlaubnis vorsieht, ohne dass er vorher über eine derartige Genehmigung bzw. Erlaubnis verfügt.

b) uns schriftlich darüber informieren, ob die gelieferten Informationen, Waren etc. aus den USA oder dem eigenen Land gemäß den Ausfuhrkontrollbestimmungen als Güter gelten, deren Ausfuhr beschränkt oder verboten ist. Falls dies der Fall ist, wird der Lieferant uns auch über das Ausmaß der Beschränkungen und Verbote hinweisen.

c) alle nationalen und internationalen Ausfuhrgenehmigungen oder ähnliche nach den gültigen Ausfuhrkontrollgesetzen und -verordnungen erforderlichen Erlaubnisse einholen und uns alle erforderlichen Informationen bereitstellen, damit wir und unsere Kunden solche Gesetze und Verordnungen einhalten können.

d) unser Unternehmen von allen Ansprüchen, Haftungen, Strafen, Beschlagnahmen und damit verbundenen Kosten und Aufwendungen (inklusive Anwaltsgebühren) im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der anwendbaren Gesetze, Regeln und Bestimmungen durch den Lieferanten und seinen Nachunternehmern, freistellen und schadlos halten. Er wird uns unverzüglich über den Erhalt einer Mitteilung, nach der er Ausfuhrkontrollrecht verletzt, benachrichtigen, wenn die Verletzung uns beeinträchtigten könnte.

e) jährlich die entsprechenden Lieferanten-Ursprungserklärungen/Ursprungszeugnisse für die Waren zur Verfügung stellen, so dass 

aa) die Anforderungen der Zollbehörden im Bestimmungsland erfüllt und

ab) alle gültigen Ausfuhrgenehmigungsverordnungen einschließlich derjenigen der Vereinigten Staaten eingehalten werden. 

f) alle Waren, für die die Anwendung eines Freihandelsabkommens oder regionalen Handelsabkommens, eines Präferenzursprung-Systems oder sonstige Vorzugsabkommen in Betracht kommen, mit einem entsprechenden Nachweis (z. B.: Lieferantenerklärung, Präferenzursprungsbescheinigung/-rechnung) versehen, um den Präferenzursprung zu belegen.

g) alle Waren mit Angabe des Ursprungslands versehen. Bei der Kennzeichnung der Waren sind die Anforderungen der Zollbehörden im Bestimmungsland zu beachten. 

h) die statistische Warennummer gemäß dem aktuellen Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik zur Verfügung stellen.

(4) Für den Fall, dass wir nach Vertragsschluss Umstände feststellen, welche der Vertragserfüllung aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen, steht uns ein Recht auf Leistungsverweigerung sowie Rücktritt vom Vertrag zu.

 

§ 13 Einhaltung des Lieferkettengesetzes

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, bei Erfüllung des Vertrages die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten, insbes. die im Lieferkettengesetz (LkSG) beschriebenen menschenrechts- und umweltbezogenen Pflichten einzuhalten, insbesondere die sich aus den §§ 3 ff. des LkSG ergebenden Verpflichtungen, und diese Erwartung gegenüber seinen eigenen Auftragnehmern und Lieferanten entlang seiner Lieferkette angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant, solche Risiken zu vermeiden oder zu minimieren und Verstöße gegen die menschenrechts- und umweltbezogenen Pflichten zu beenden.  

(2) Wir haben das Recht, diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn (i) der Lieferant seine Verpflichtungen gemäß dieser Klausel nicht erfüllt, (ii) die Erwartungen erheblich verletzt werden oder (iii) die Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist behoben hat.

 

§ 14 Kündigung

(1) Unbeschadet aller sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte haben wir nach unserer Wahl das Recht, die Erfüllung der uns obliegenden Verpflichtungen insgesamt oder in Teilen durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten zu verweigern oder den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten ganz oder teilweise zu kündigen (bzw. von ihm zurückzutreten), wenn

a) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der Konkursverwaltung, Geschäftsauflösung oder Vermögensübertragung an Gläubiger oder eines ähnlichen Verfahrens über das Vermögen des Lieferanten gestellt wird; oder

b) der Lieferant seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder die Einstellung des normalen Geschäftsbetriebs androht; oder

c) der Lieferant eine Verpflichtung des Vertrags verletzt oder wir nach pflichtgemäßem Ermessen feststellen, dass der Lieferant die Ware oder Dienstleistung nicht liefern bzw. erbringen kann und nicht binnen einer von uns gesetzten angemessenen Frist Abhilfe schafft.

d) Der Lieferant im Zusammenhang mit der Ausführung der Lieferung/Leistung gegen straf- und bußgeldbewehrte öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Vorgaben verstößt.

(2) Hat der Lieferant von uns im Rahmen des Vertrages oder zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages Dokumente, Unterlagen, Pläne oder Zeichnungen erlangt, so hat er uns diese im Falle der Kündigung oder des Rücktritts durch eine Vertragspartei unverzüglich auszuhändigen. 

 

§ 15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Lieferanten gilt vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Rechtanzuwenden, sind die vorliegenden Einkaufsbedingungen so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitest möglich gewahrt wird.

(2) Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld oder anderweitiger Vereinbarung unser Geschäftssitz.

(3) Ist der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung unser Geschäftssitz. 

(4) Die Zuständigkeitsregelungen der vorstehenden Abs. 3 und 4 gelten klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen uns und dem Lieferanten, die zu außervertraglichen Ansprüchen im Sinne der VO (EG) Nr. 864/2007 führen können. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

§ 16 Sonstiges

Wird eine Bestimmung dieses Vertrags unsererseits nicht oder verspätet geltend gemacht, liegt darin kein Verzicht auf diese Bestimmung oder auf das Recht, jede Bestimmung dieses Vertrags geltend zu machen. Weder der (frühere/gegenwärtige) Umgang zwischen den Parteien noch Handelsbräuche oder -sitten sind zur Auslegung dieses Vertrages zu berücksichtigen. Verzichtserklärungen, Einwilligungen, Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

 

§ 17 Änderungen der Vertragsbedingungen

Soweit nicht bereits anderweitig speziell geregelt, sind wir berechtigt, diese Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, soweit dies zur Anpassung an veränderte gesetzliche, rechtliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. Wir werden dem Lieferanten die Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Lieferant mit den Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von zwei Wochen bis zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der Lieferant nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen als von ihm genehmigt. Wir werden den Lieferanten mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.